Bilaterale III / Rechtliche Auswirkungen / Verbindliche Auslegung von EU-Recht durch den EuGH im Schiedsverfahren

Auslegungswirkung

Verbindliche Auslegung von EU-Recht durch den EuGH im Schiedsverfahren

betrifft Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. aAbkommen Schweiz–EU

Im Streitfall entscheidet ein paritätisch besetztes Schiedsgericht. Hängt der Entscheid von der Auslegung eines Begriffs des EU-Rechts ab, legt es die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, dessen Antwort das Schiedsgericht bindet. Ob vorgelegt wird und wie der Streitfall ausgeht, entscheidet das Schiedsgericht.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)

    Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

    Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3 · AS 2026 (Entwurf)

    Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

    Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. a · AS 2026 (Entwurf)betroffen

    Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

    so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)

    Ausgleichsmassnahmen

    Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)

    Ausgleichsmassnahmen

    Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. a verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3Die Bindung gilt für Fragen, die das Schiedsgericht nach Abs. 3 vorlegt.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 3 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2Das Schiedsgericht, das vorlegt, ist das nach Abs. 2 angerufene.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 1 verlangt Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2Ausgleichsmassnahmen setzen einen Schiedsspruch voraus, dem nicht Folge geleistet wird.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 11 Abs. 2 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 2Über die Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen kann das Schiedsgericht entscheiden.
  2. Auslegungswirkung · Institutionelles Protokoll FZA Art. 10 Abs. 4 Bst. a

    Verbindliche Auslegung von EU-Recht durch den EuGH im Schiedsverfahren

    Kontext

    Wirft der Streitfall eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung eines Abkommens oder des EU-Rechts auf, deren Anwendung unionsrechtliche Begriffe betrifft, und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für eine Entscheidfällung durch das SchG notwendig, so unterbreitet das SchG diese Frage dem EuGH zur Auslegung, welche für das SchG verbindlich ist.

    stützt

    Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

    stützt

    Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.

    Kontext

    Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das SchG, und der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. Auch der Entscheid über den Streitfall obliegt in allen Fällen stets dem SchG.

  3. Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

    Streitfälle entscheidet ein paritätisches Schiedsgericht

    Einigen sich die Parteien im Gemischten Ausschuss nicht innert drei Monaten, entscheidet ein Schiedsgericht, das beide Seiten gleich besetzen. Hängt der Entscheid von der Auslegung eines Begriffs des EU-Rechts ab, legt das Schiedsgericht die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor; dessen Auslegung bindet das Schiedsgericht. Ob vorgelegt wird, entscheidet das Schiedsgericht, und den Streitfall entscheidet es selbst.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.