Zusatzfinanzierung der AHV / Rechtliche Auswirkungen / Ertrag vollumfänglich an den AHV-Ausgleichsfonds

Finanzielle Wirkung

Ertrag vollumfänglich an den AHV-Ausgleichsfonds

betrifft BV Art. 130 Abs. 3sexiesSchweizer Recht

Der ganze Ertrag der Erhöhung wäre dem Ausgleichsfonds der AHV zuzuweisen; laut Botschaft ist er für die Finanzierung der 13. Altersrente bestimmt. Im Bundeshaushalt führt eine solche Erhöhung laut Bundesrat zu gleich hohen Mehreinnahmen und Mehrausgaben.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. BV Art. 130 Abs. 3quinquies · SR 101

    Zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte.

    BV Art. 130 Abs. 3sexies · SR 101betroffen

    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3quinquies wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

    • BV Art. 130 Abs. 3sexies verweist auf BV Art. 130 Abs. 3quinquiesAbs. 3sexies weist den Ertrag der Erhöhung nach Abs. 3quinquies dem AHV-Fonds zu.
  2. Finanzielle Wirkung · BV Art. 130 Abs. 3sexies

    Ertrag vollumfänglich an den AHV-Ausgleichsfonds

    stützt

    Eine Erhöhung der MWST-Sätze zugunsten der AHV führt im Bundeshaushalt zu einer haushaltneutralen Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben. Der Bund ist aber von der Erhöhung der Steuersätze für seinen Konsum sowie seine Investitionen in gleichem Masse betroffen wie private Unternehmen und Haushalte.

  3. Öffentliche Haushalte

    Bund, Kantone und Gemeinden: Ertrag fliesst durch, Einkäufe werden teurer

    Weil der Ertrag an die AHV geht, steigen im Bundeshaushalt laut Bundesrat Einnahmen und Ausgaben im gleichen Umfang. Als Käufer von Gütern und Leistungen sind Bund, Kantone und Gemeinden von höheren Sätzen aber gleich betroffen wie Unternehmen und Haushalte; die Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung der AHV und sind nur auf diesem Weg betroffen. Weil die AHV-Renten der Preis- und Lohnentwicklung folgen, dürfte eine höhere Mehrwertsteuer laut Bundesrat auch die AHV-Ausgaben erhöhen; der Bund trägt diesen Zuwachs über seinen Beitrag mit. Beträge nennt die Botschaft nur für die ursprünglich beantragten 0,7 Prozentpunkte.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. AHV-Finanzen

    Mehr Mehrwertsteuer-Einnahmen für den AHV-Ausgleichsfonds

    Der Bundesrat erhöht den Normalsatz der Mehrwertsteuer um 0,4 und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte; der ganze Ertrag geht an den Ausgleichsfonds der AHV. Die 13. Altersrente kostet laut Bundesrat bei ihrer Einführung 2026 rund 4,2 Milliarden Franken und 2030 rund 4,6 Milliarden Franken im Jahr. Ohne zusätzliche Einnahmen würde das Umlageergebnis der AHV laut Bundesrat ab 2026 negativ, und der Fonds fiele ab 2027 unter den Betrag einer Jahresausgabe, den er in der Regel nicht unterschreiten darf. Der Bundesrat hatte 0,7 Prozentpunkte beantragt, die 2030 rund 2,6 Milliarden Franken eingebracht hätten; die Bundesversammlung hat tiefere Sätze beschlossen. Wie viel diese einbringen, steht in den vorliegenden Quellen nicht. In der Vernehmlassung verlangten bürgerliche Kreise und Wirtschaftsvertreter, die Finanzierung erst mit der nächsten AHV-Reform zu regeln.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.