Bilaterale III / Rechtliche Auswirkungen / Recht auf Daueraufenthalt für erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger

Ausweitung eines Rechts

Recht auf Daueraufenthalt für erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger

betrifft AIG Art. 41d Abs. 1Schweizer Recht

Wer sich fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige in der Schweiz aufgehalten hat, erwirbt mit dem Paket ein Recht auf Daueraufenthalt - heute gibt es die Niederlassung nur nach Gesetz und Niederlassungsvereinbarungen. Zeiten, in denen jemand sechs Monate oder länger vollständig auf Sozialhilfe angewiesen war, zählen nicht.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. Änderungsprotokoll FZA Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)

    Daueraufenthalt

    Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I bis III des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.

    • Änderungsprotokoll FZA Art. 7e weicht ab von Unionsbürgerrichtlinie Art. 16 Abs. 1Das Protokoll erlaubt, das Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 16 der Richtlinie auf Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen zu beschränken.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 verweist auf Änderungsprotokoll FZA Art. 7eArt. 7e FZA (Daueraufenthalt) gehört zu den Ausnahmen von der dynamischen Übernahme.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 weicht ab von Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Abs. 7 nimmt die aufgezählten Bestimmungen von der Übernahmepflicht nach Abs. 1 aus.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Der Gemischte Ausschuss setzt die Übernahmepflicht nach Abs. 1 mit einem Beschluss um.
  2. Unionsbürgerrichtlinie Art. 16 Abs. 1 · CELEX 32004L0038

    Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

    Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

  3. AIG Art. 41d Abs. 1 · SR 142.20betroffen

    Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

    Nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich in der Schweiz als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige aufgehalten haben, und ihre Familienangehörigen können das Recht auf Daueraufenthalt nach dem FZA erwerben. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen.

    AIG Art. 41d Abs. 2 · SR 142.20

    Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

    Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer, die für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach dem FZA erforderlich ist, nicht berücksichtigt.

    • AIG Art. 41d Abs. 1 setzt um Änderungsprotokoll FZA Art. 7eBeschränkung auf Erwerbstätige, wie Art. 7e Satz 1 sie zulässt.
    • AIG Art. 41d Abs. 2 setzt um Änderungsprotokoll FZA Art. 7eSozialhilfezeiten zählen nicht, wie Art. 7e Satz 3 es zulässt.
  4. Änderungsprotokoll FZA Art. 7e ist enger als Unionsbürgerrichtlinie Art. 16 Abs. 1

    Die Richtlinie gibt jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger nach fünf Jahren rechtmässigem Aufenthalt das Recht auf Daueraufenthalt. Das Änderungsprotokoll erlaubt, dieses Recht auf Personen zu beschränken, die sich fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige aufgehalten haben, und auf ihre Familienangehörigen.

  5. Ausweitung eines Rechts · AIG Art. 41d Abs. 1

    Recht auf Daueraufenthalt für erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger

    Kontext

    Nach der Teilübernahme der UBRL erfüllen gemäss Berechnungen fünf Jahre nach Einführung bis zu 570’000 EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz die Kriterien für das Daueraufenthaltsrecht, da viele bereits eine fünfjährige Aufenthalts- und Erwerbstätigendauer unter der UBRL aufweisen.

    Bis zu 570’000 Berechtigte fünf Jahre nach Einführung

    stützt

    Nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich in der Schweiz als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige aufgehalten haben, und ihre Familienangehörigen können das Recht auf Daueraufenthalt nach dem FZA erwerben. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen.

    stützt

    Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.

  6. Sozialhilfe

    Mehrkosten in der Sozialhilfe durch das Daueraufenthaltsrecht

    65CHF Mio. pro JahrBeispielwert

    Annahme der Vorlage · tief 56 · zentral 65 · hoch 74