Protocole d'amendement ALCP Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)
Séjour permanent
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.
- VersionConclu le 2 mars 2026 · Projet, pas en vigueur
- RéférenceArt. 7e FZA (eingefügt durch das Änderungsprotokoll), Satz 1
- SourceÄnderungsprotokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
- ÉditeurChancellerie fédérale suisse (Fedlex)
