Neutralitätsinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Kein Beitritt zu Militärbündnissen, Zusammenarbeit nur bei Angriff

Gesetzesänderung

Kein Beitritt zu Militärbündnissen, Zusammenarbeit nur bei Angriff

betrifft BV Art. 54a Abs. 2Schweizer Recht

Verboten wäre der Beitritt zu jedem Militär- oder Verteidigungsbündnis, auch ohne Beistandspflicht. Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen wäre nur bei einem direkten militärischen Angriff auf die Schweiz oder dessen Vorbereitung erlaubt.

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  1. BV Art. 54a Abs. 2 · SR 101betroffen

    Schweizerische Neutralität

    Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.

  2. Gesetzesänderung · BV Art. 54a Abs. 2

    Kein Beitritt zu Militärbündnissen, Zusammenarbeit nur bei Angriff

    stützt

    Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.

    stützt

    Ein Beitritt zu einem Bündnis ohne Beistandspflicht wäre neutralitätsrechtlich nach gegenwärtigem Stand zulässig. Es wäre aber sicherlich eine neutralitätspolitische Prüfung vorzunehmen. Die Initiative würde einen Beitritt zu solchen Bündnissen zukünftig rechtlich untersagen.

    stützt

    Die Annahme der Initiative würde einen sicherheitspolitischen Kurswechsel bedeuten. Die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit würde stark eingeschränkt.

  3. Rüstungsindustrie

    Rüstungsindustrie: weniger internationale Zusammenarbeit, Exportregeln unverändert

    Zum Export von Kriegsmaterial und zur Nichtwiederausfuhr sagt die Initiative nichts; dort ändert sich laut Bundesrat nichts. Weil aber die internationale Rüstungszusammenarbeit weiter eingeschränkt würde, könnte die Schweiz als Lieferantin laut Bundesrat noch weniger verlässlich erscheinen, was die auf Exporte angewiesene Rüstungsindustrie schwächen würde.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Sicherheitspolitische Zusammenarbeit

    Zusammenarbeit mit Militärbündnissen nur noch bei einem Angriff

    Einem Bündnis mit Beistandspflicht wie der Nato darf die Schweiz schon heute nicht beitreten. Die Initiative verbietet auch den Beitritt zu Bündnissen ohne Beistandspflicht und erlaubt die Zusammenarbeit mit Bündnissen nur bei einem direkten Angriff auf die Schweiz oder dessen Vorbereitung. Laut Bundesrat würde das die sicherheitspolitische Zusammenarbeit stark einschränken und die Verteidigungsfähigkeit schwächen; Zusammenarbeit lasse sich nicht erst im Angriffsfall üben. Das Initiativkomitee sieht in der Annäherung an EU- und Nato-Strukturen den Weg in militärische Abhängigkeiten und hält eine glaubwürdige, bewaffnete Neutralität für den besseren Schutz vor Angriffen.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.