Quellen / Botschaft zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» vom 27. November 2024 (BBl 2024 3136)
Schweizerischer Bundesrat
Botschaft zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» vom 27. November 2024 (BBl 2024 3136)
- Herausgeber
- Schweizerischer Bundesrat
- Sprache
- Deutsch
- Adresse
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2024/3136/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2024-3136-de-pdf-a.pdf
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Versionen
| Abgerufen | Format | Grösse | sha256 | Fragmente |
|---|---|---|---|---|
| 13.09.2026, 15:16AKTUELL | application/pdf | 542 KB | 09ba81…8aa8cf40 | 30 |
Fragmente der aktuellen Version
- #1Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a, SachüberschriftSchweizerische Neutralitätnicht zitiert
- #2Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 1Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.nicht zitiert
- #3Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 2Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist eine Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.nicht zitiert
- #4Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 3Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.nicht zitiert
- #5Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 4Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität für die Verhinderung und Lösung von Konflikten und steht als Vermittlerin zur Verfügung.nicht zitiert
- #6Ziff. 2.1, Aktuelle Regelung und Praxis zur NeutralitätSeit Gründung des Bundesstaates 1848 wird die Schweizer Neutralität in der Bundesverfassung erwähnt, aber inhaltlich nicht definiert.zitiert 1×
- #7Ziff. 2.3, Praxis des BundesratesDie Volksinitiative äussert sich nicht zur Thematik des Kriegsmaterialexports oder der Nichtwiederausfuhrerklärung und dürfte hier somit auch keine Änderung herbeiführen.zitiert 1×
- #8Ziff. 3.1, Ziele der InitiativeDie Initiantinnen und Initianten argumentieren, dass die Schweiz durch die Verankerung eines solchen Verständnisses besser vor Angriffen geschützt sein wird.zitiert 1×
- #9Ziff. 3.3.1.1, «Die Schweiz ist neutral»Die Initiative will die Neutralität der Schweiz explizit in der BV als Grundsatz der Beziehungen zum Ausland (Kapitel 2, Abschnitt 1 BV) und damit als Grundsatz der Aussenpolitik verankern.zitiert 1×
- #10Ziff. 4.2, Auswirkungen der Initiative bei einer AnnahmeDie Initiative entspricht teilweise der bundesrätlichen Praxis. Dort, wo sie von dieser abweicht, führt sie allerdings zu Änderungen mit grossen Auswirkungen.zitiert 1×
- #11Ziff. 4.2.1.1, Immerwährend und bewaffnet«Immerwährend und bewaffnet» sind bereits heute zwei Neutralitätscharakteristika, zu denen sich der Bundesrat immer bekannt hat und die auch völkerrechtlich verbrieft und anerkannt sind.zitiert 1×
- #12Ziff. 4.2.1.2, Kein Beitritt zu einem Militär- und Verteidigungsbündnis mit BeistandspflichtBereits heute darf die Schweiz keinem Verteidigungsbündnis mit Beistandspflicht beitreten, wie dies bei der Nato der Fall ist.zitiert 2×
- #13Ziff. 4.2.1.4, Übernahme von UNO-SanktionenDie Übernahme von UNO-Sanktionen entspricht der bundesrätlichen Praxis seit 1993 und ist seit dem UNO-Beitritt von 2002 für die Schweiz verpflichtend.zitiert 1×
- #14Ziff. 4.2.1.5, FriedenssicherungDie explizite Festschreibung dieses einen aussenpolitischen Ziels hat folglich keine neutralitätspolitischen Auswirkungen.zitiert 1×
- #15Ziff. 4.2.2.1, Auswirkung der Verankerung der Neutralität als Grundsatz der AussenpolitikJede substantielle Anpassung würde künftig eine Verfassungsrevision erforderlich machen.zitiert 1×
- #16Ziff. 4.2.2.2, Auswirkungen hinsichtlich der Militär- oder VerteidigungsbündnisseEin Beitritt zu einem Bündnis ohne Beistandspflicht wäre neutralitätsrechtlich nach gegenwärtigem Stand zulässig. Es wäre aber sicherlich eine neutralitätspolitische Prüfung vorzunehmen. Die Initiative würde einen Beitritt zu solchen Bündnissen zukünftig rechtlich untersagen.zitiert 1×
- #17Ziff. 4.2.2.3, Auswirkungen auf die sicherheitspolitische ZusammenarbeitDie Annahme der Initiative würde einen sicherheitspolitischen Kurswechsel bedeuten. Die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit würde stark eingeschränkt.zitiert 1×
- #18Ziff. 4.2.2.3, Auswirkungen auf die sicherheitspolitische ZusammenarbeitWeil die Schweiz technisch und materiell von dieser Zusammenarbeit profitiert, hätte dies auch eine Schwächung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz zur Folge.zitiert 1×
- #19Ziff. 4.2.2.3, Auswirkungen auf die sicherheitspolitische ZusammenarbeitDie Verlässlichkeit der Schweiz als Lieferantin von Rüstungsgütern und -komponenten könnte im Ausland noch deutlicher in Frage gestellt werden, was die auf Ausfuhren angewiesene Schweizer Rüstungsindustrie zusätzlich schwächen würde.zitiert 1×
- #20Ziff. 4.2.2.4, Auswirkungen auf SanktionspolitikDas Embargogesetz verpflichtet den Bundesrat nicht zur Übernahme von Sanktionen («Kann-Vorschrift» in Art. 1 Abs. 1).zitiert 1×
- #21Ziff. 4.2.2.4, Auswirkungen auf SanktionspolitikMit Annahme der Initiative wäre die Übernahme von Sanktionen der OSZE, der EU oder weiterer wichtiger Handelspartner gegenüber kriegsführenden Staaten ausgeschlossen. Konkret wäre folglich eine Übernahme von Sanktionen, wie sie seit Februar 2022 gegen Russland ergriffen werden, nicht mehr möglich.zitiert 1×
- #22Ziff. 4.2.2.4, Auswirkungen auf SanktionspolitikUnklar ist, ob unter dem Regime der neuen Verfassungsbestimmung bereits früher angeordnete Embargomassnahmen weitergeführt werden dürften oder aufzuheben wären.zitiert 1×
- #23Ziff. 4.2.2.4, Auswirkungen auf SanktionspolitikKäme es beispielsweise zu einem Krieg zwischen Iran und Israel, müsste die Schweiz gemäss dem Initiativtext diese Sanktionen gegen Iran als neue Konfliktpartei unter Umständen mit Kriegsbeginn aufheben.nicht zitiert
- #24Ziff. 4.2.2.5, Auswirkungen auf die Friedenspolitik (Gute Dienste)So beteiligt sich die Schweiz beispielsweise seit Oktober 1999 am von der Nato geführten friedensunterstützenden Einsatz der Kosovotruppen.zitiert 1×
- #25Ziff. 4.2.2.5, Auswirkungen auf die Friedenspolitik (Gute Dienste)Durch die Annahme der Initiative würde folglich auch die friedensfördernde Zusammenarbeit stark eingeschränkt, wenn nicht sogar verunmöglicht, was einer Abkehr von der bisherigen aktiven friedenspolitischen Praxis bedeuten würde.zitiert 1×
- #26Ziff. 4.3.1, VorzügeMit einer solchen Verankerung würde auch dem hohen Identifikationswert der Neutralität in der Bevölkerung Rechnung getragen.zitiert 1×
- #27Ziff. 4.4, Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der SchweizDie Initiative tangiert keine völkerrechtlichen Verträge oder Verpflichtungen.zitiert 1×
- #101Ziff. 2.3, Praxis des BundesratesNach Artikel 18 Absatz 1 KMG müssen staatliche Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial eine sogenannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen, in der sie sich dazu verpflichten, das Material nicht ohne Zustimmung der Schweizer Bewilligungsbehörde wieder auszuführen.zitiert 1×
- #102Ziff. 2.3, Praxis des BundesratesIn der Praxis wenden die Bewilligungsbehörden jedoch die gleichen Kriterien wie für die direkte Ausfuhr von Kriegsmaterial an. Diese Kriterien sind in den Artikeln 22 und 22a KMG festgelegt. Diese Bestimmungen verbieten insbesondere den Export (und damit auch die Weitergabe) von Kriegsmaterial an Länder, die in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind.zitiert 1×
- #103Ziff. 2.3, Praxis des BundesratesDer Bundesrat lehnte solche Gesuche mit der Begründung wiederholt ab, die Zustimmung von Schweizer Behörden zur Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial durch Drittstaaten an die Ukraine würde gegen das Kriegsmaterialgesetz und die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen, da eine Kriegspartei begünstigt würde.zitiert 1×
