Initiative für faire Bundessteuern für Ehepaare / Rechtliche Auswirkungen / Verordnung: zweite Steuerberechnung, der tiefere Betrag gilt

Finanzielle Wirkung

Verordnung: zweite Steuerberechnung, der tiefere Betrag gilt

betrifft BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2Schweizer Recht

Die Verordnung müsste für Ehepaare neben der gemeinsamen Besteuerung eine zweite Berechnung mit dem Tarif und den Abzügen für Unverheiratete vorsehen; in Rechnung gestellt würde der tiefere Betrag. Laut Bundesrat entspräche das bei den geltenden Tarifen Mindereinnahmen von rund 700 Millionen bis rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr. Tarif und Abzüge für Unverheiratete könnte der Bundesrat nicht anpassen; offen ist, ob er die Zuweisung der Tarife neu festlegen könnte. Nach seiner Auffassung schliesst die Bestimmung nicht aus, dass der Verheirateten- und der Zweiverdienerabzug aufgehoben werden. Bei Ehepaaren, bei denen die zweite Berechnung greift, würden die Einkommen im Ergebnis nicht zusammengerechnet; dass die Übergangsbestimmung dieses Modell vorsieht, spricht laut Bundesrat aber für die Vereinbarkeit mit Art. 128 Abs. 3bis.

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  1. BV Art. 128 Abs. 3bis · SR 101

    Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 · SR 101betroffen

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:

    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Verordnung stellt die Nichtbenachteiligung nach Art. 128 Abs. 3bis sicher.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Frist von drei Jahren gilt für die Ausführungsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis.
  2. Finanzielle Wirkung · BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2

    Verordnung: zweite Steuerberechnung, der tiefere Betrag gilt

    stützt

    Der Bundesrat könnte somit den Tarif und die Abzüge für unverheiratete Personen nicht anpassen. Aus der Formulierung geht hingegen nicht explizit hervor, ob der Bundesrat die Zuweisung des Tarifs neu festlegen könnte.

    stützt

    Wird das Modell gestützt auf die geltenden Tarife umgesetzt, dann würden pro Jahr bei der direkten Bundessteuer geschätzte Mindereinnahmen zwischen rund 700 Millionen und rund 1,4 Milliarden Franken resultieren (Daten der Bundessteuerstatistik 2021, Hochrechnung auf das Jahr 2025).

    stützt

    Bei Ehepaaren, bei denen die alternative Steuerberechnung zum Tragen kommt, findet aber im Ergebnis keine Zusammenrechnung der Einkünfte statt, wie dies die Initiative in Artikel 128 Absatz 3bis BV explizit vorschreibt. Insbesondere wenn die alternative Steuerberechnung in zahlreichen Fällen zum Tragen kommt, stellt sich die Frage, ob den verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge getan würde. Die Tatsache, dass die alternative Steuerberechnung in den Übergangsbestimmungen als vorübergehende Umsetzung der Initiative vorgesehen ist, spricht jedoch für die Vereinbarkeit mit der Grundnorm.

    Kontext

    Die Volksinitiative vom 27. März 2024 «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

    stützt

    Die Auswirkungen auf die Steuerbelastungen und die geschätzten finanziellen Auswirkungen einer Umsetzung gestützt auf die Übergangsbestimmungen entsprechen den Ausführungen in Ziffer 4.2.3 zum Modell der alternativen Steuerberechnung.

    stützt

    Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:

    stützt

    neben der gemeinsamen Besteuerung eine alternative Steuerberechnung anhand des Tarifs und der Abzüge für unverheiratete Personen gemäss der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer erfolgt; und

  3. Bundesfinanzen

    Weniger Einnahmen aus der direkten Bundessteuer – wie viel, hängt vom Modell ab

    Wie viel Bund und Kantone weniger einnehmen, hängt laut Bundesrat davon ab, wie die gemeinsame Besteuerung umgesetzt wird. Für die alternative Steuerberechnung, die die Übergangsbestimmung für eine Verordnung vorschreibt, schätzt er bei den geltenden Tarifen Mindereinnahmen von rund 700 Millionen bis rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr (hochgerechnet auf 2025). Für ein Splitting schätzt er rund 1,5 bis 2,2 Milliarden Franken pro Jahr bei einem Splittingfaktor von 1,7 und rund 2,4 bis 3,1 Milliarden bei einem Faktor von 2. Von den Mindereinnahmen trüge der Bund 78,8 Prozent, die Kantone 21,2 Prozent. Die Schätzungen sind laut Bundesrat mit erheblicher Unsicherheit behaftet, weil die Steuerstatistik nicht zeigt, wie das Einkommen zwischen den Eheleuten aufgeteilt ist. Den kantonalen Veranlagungsbehörden brächte eine alternative Steuerberechnung laut Bundesrat einen Umstellungsaufwand. Laut den Initiantinnen und Initianten entstünde der Bevölkerung kein Mehraufwand, und die alternative Steuerberechnung sei mit den Steuersystemen der Kantone kompatibel.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Erwerbsanreize & Fachkräfte

    Mehr Erwerbsanreize für Zweitverdienende – weniger als mit der Individualbesteuerung

    Laut Bundesrat würde die alternative Steuerberechnung bei den geltenden Tarifen die Steuerbelastung auf dem Zweiteinkommen senken, wo sie zum Tragen kommt; die Erwerbsanreize für Zweitverdienende würden steigen. Die Beschäftigungseffekte wären aber geringer als bei einer Individualbesteuerung, weil das Zweiteinkommen bei den übrigen Ehepaaren höher belastet bliebe. Ein Vollsplitting hält der Bundesrat für die Erwerbsanreize für ungünstig. Allgemein seien die Erwerbsanreize bei gemeinsamer Besteuerung kleiner als bei einer Individualbesteuerung; die Gleichstellung von Frau und Mann werde weniger gefördert und das inländische Arbeits- und Fachkräftepotenzial weniger genutzt. Laut den Initiantinnen und Initianten lohnt es sich heute bei vielen Ehepaaren nicht, wenn beide arbeiten; die Initiative setze positive Arbeitsanreize, schaffe neue Jobs und steigere die Wertschöpfung.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  5. Unverheiratete & Alleinerziehende

    Unverheiratete: Ungleichbehandlung bleibt oder nimmt zu

    Die Initiative verbietet nur, Ehepaare zu benachteiligen; eine Mehrbelastung von Unverheirateten gegenüber Verheirateten wäre laut Bundesrat im Umkehrschluss zulässig. Nach seiner Einschätzung stellt die Initiative keine Zivilstandsneutralität her: Die je nach Konstellation bestehende Benachteiligung Unverheirateter würde weiter bestehen oder sogar verstärkt. Mit der alternativen Steuerberechnung bliebe sie gegenüber den Ehepaaren bestehen, die heute weniger zahlen; ein Vollsplitting würde Unverheiratete vergleichsweise hoch belasten. Ob Alleinerziehende und unverheiratete Eltern mehr zahlen, hängt von der Umsetzung ab: Verlören sie den günstigeren Tarif, den sie heute erhalten, entstünden für sie laut Bundesrat Mehrbelastungen. Ein Ehepaar zahlt laut Bundesrat auch mit der alternativen Steuerberechnung in jedem Fall weniger als eine unverheiratete Person mit gleichem Einkommen. Laut den Initiantinnen und Initianten soll die Initiative dagegen alle Paare unabhängig vom Lebensmodell gleich behandeln.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  6. Ein- und Zweiverdienerehepaare

    Entlastung vor allem für Ehepaare mit zwei ähnlichen Einkommen

    Welche Ehepaare wie stark entlastet würden, hängt vom Modell ab. Mit der alternativen Steuerberechnung, die die Übergangsbestimmung vorschreibt, würden laut Bundesrat vor allem Ehepaare entlastet, deren Einkommen gleichmässig auf beide verteilt ist. Zweiverdienerehepaare könnten dann weniger Steuern zahlen als Einverdienerehepaare mit gleichem Gesamteinkommen; für Ehepaare, die heute weniger zahlen als Unverheiratete, änderte sich nichts. Nach Auffassung des Bundesrates schliesst die Übergangsbestimmung nicht aus, dass der Verheirateten- und der Zweiverdienerabzug aufgehoben werden; für Ehepaare, die heute weniger zahlen als Unverheiratete, wäre das eine Steuererhöhung. Die Initiantinnen und Initianten halten die reine Individualbesteuerung für nachteilig für Einverdienerehepaare; die alternative Steuerberechnung vereine die Vorteile der heutigen Besteuerung und der Individualbesteuerung ohne deren Nachteile.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.