Initiative für faire Bundessteuern für Ehepaare / Rechtliche Auswirkungen / Ausdrückliches Verbot, Ehepaare steuerlich zu benachteiligen

Ausweitung eines Rechts

Ausdrückliches Verbot, Ehepaare steuerlich zu benachteiligen

betrifft BV Art. 128 Abs. 3bisSchweizer Recht

Bisher leitet das Bundesgericht aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ab, wie Ehepaare im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen belastet werden dürfen. Neu stünde ein ausdrückliches Verbot von Mehrbelastungen für Ehepaare in der Verfassung; wie es umgesetzt wird, lässt die Initiative offen. Laut Bundesrat ist fraglich, ob jede Mehrbelastung in jedem Einzelfall ausgeschlossen wäre; eine Mehrbelastung Unverheirateter gegenüber Verheirateten wäre im Umkehrschluss zulässig.

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  1. BV Art. 128 Abs. 3bis · SR 101betroffen

    Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:

    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Frist von drei Jahren gilt für die Ausführungsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Verordnung stellt die Nichtbenachteiligung nach Art. 128 Abs. 3bis sicher.
  2. Ausweitung eines Rechts · BV Art. 128 Abs. 3bis

    Ausdrückliches Verbot, Ehepaare steuerlich zu benachteiligen

    stützt

    Die Initiative schreibt nicht vor, wie die gemeinsame Besteuerung der Ehepaare umgesetzt werden muss. Als Modelle der gemeinsamen Besteuerung stehen verschiedene Formen des Splittings sowie eine alternative Steuerberechnung zur Verfügung. Sämtliche Modelle der gemeinsamen Besteuerung sehen vor, dass der Steuersatz für Ehepaare tiefer ist als derjenige für unverheiratete Personen bei gleichem Einkommen.

    Kontext

    Die Volksinitiative vom 27. März 2024 «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

    stützt

    Dabei stellt sich die Frage, ob jegliche Mehrbelastungen in jedem Einzelfall ausgeschlossen wären. Zulässig wäre demgegenüber im Umkehrschluss eine Mehrbelastung von unverheirateten Personen im Vergleich zu verheirateten.

    stützt

    Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.

    stützt

    Die Einkommen der beiden Eheleute müssen zusammengerechnet werden und diese dürfen gegenüber anderen Personen keine Mehrbelastung erfahren. Bisher hat das Bundesgericht die Vorgaben zu den Belastungsrelationen für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot hergeleitet (vgl. Ziff. 2.2). Die vorliegende Verfassungsbestimmung sieht jedoch ein ausdrückliches Verbot von Mehrbelastungen bei Ehepaaren vor.

  3. Unverheiratete & Alleinerziehende

    Unverheiratete: Ungleichbehandlung bleibt oder nimmt zu

    Die Initiative verbietet nur, Ehepaare zu benachteiligen; eine Mehrbelastung von Unverheirateten gegenüber Verheirateten wäre laut Bundesrat im Umkehrschluss zulässig. Nach seiner Einschätzung stellt die Initiative keine Zivilstandsneutralität her: Die je nach Konstellation bestehende Benachteiligung Unverheirateter würde weiter bestehen oder sogar verstärkt. Mit der alternativen Steuerberechnung bliebe sie gegenüber den Ehepaaren bestehen, die heute weniger zahlen; ein Vollsplitting würde Unverheiratete vergleichsweise hoch belasten. Ob Alleinerziehende und unverheiratete Eltern mehr zahlen, hängt von der Umsetzung ab: Verlören sie den günstigeren Tarif, den sie heute erhalten, entstünden für sie laut Bundesrat Mehrbelastungen. Ein Ehepaar zahlt laut Bundesrat auch mit der alternativen Steuerberechnung in jedem Fall weniger als eine unverheiratete Person mit gleichem Einkommen. Laut den Initiantinnen und Initianten soll die Initiative dagegen alle Paare unabhängig vom Lebensmodell gleich behandeln.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Ein- und Zweiverdienerehepaare

    Entlastung vor allem für Ehepaare mit zwei ähnlichen Einkommen

    Welche Ehepaare wie stark entlastet würden, hängt vom Modell ab. Mit der alternativen Steuerberechnung, die die Übergangsbestimmung vorschreibt, würden laut Bundesrat vor allem Ehepaare entlastet, deren Einkommen gleichmässig auf beide verteilt ist. Zweiverdienerehepaare könnten dann weniger Steuern zahlen als Einverdienerehepaare mit gleichem Gesamteinkommen; für Ehepaare, die heute weniger zahlen als Unverheiratete, änderte sich nichts. Nach Auffassung des Bundesrates schliesst die Übergangsbestimmung nicht aus, dass der Verheirateten- und der Zweiverdienerabzug aufgehoben werden; für Ehepaare, die heute weniger zahlen als Unverheiratete, wäre das eine Steuererhöhung. Die Initiantinnen und Initianten halten die reine Individualbesteuerung für nachteilig für Einverdienerehepaare; die alternative Steuerberechnung vereine die Vorteile der heutigen Besteuerung und der Individualbesteuerung ohne deren Nachteile.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  5. Steuerbelastung von Ehepaaren

    Ehepaare sollen nicht mehr Steuern zahlen als Unverheiratete

    Heute werden Ehepaare bei der direkten Bundessteuer gemeinsam besteuert, unverheiratete Paare einzeln. Je nach Konstellation zahlen Ehepaare deshalb mehr oder weniger als ein unverheiratetes Paar in gleichen Verhältnissen: tendenziell mehr bei hohen Einkommen und gleichmässiger Aufteilung, weniger bei tiefen Einkommen oder ungleicher Aufteilung. Nach der Schätzung, auf die sich der Bundesrat stützt, zahlen rund 670 000 Ehepaare mindestens 10 Prozent mehr («Heiratsstrafe») und rund 650 000 mindestens 10 Prozent weniger («Heiratsbonus»); die Zahlen sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Die Initiative verbietet ausdrücklich, Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu benachteiligen. Der Bundesrat teilt dieses Ziel und hält fest, dass es mit der Initiative erreicht werden könnte; die alternative Steuerberechnung erfülle die Vorgabe vollumfänglich. Offen ist laut Bundesrat, ob jede Mehrbelastung in jedem Einzelfall ausgeschlossen wäre. Die Initiantinnen und Initianten wollen Gerechtigkeit für alle Paare, unabhängig vom Lebensmodell.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.