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Subvention · 802 / BAV · UVEK

Andere KTU Betrieb Infrastruktur

Kreditnummer
A2310.0382
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Andere KTU Infrastrukturbetreiberinnen
Rechtsgrundlage
Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (EBG; SR 742.101), Art. 49?53; V vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16); V vom 18.12.1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2).
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 0 %, Abgeltung 100 %
Subventioniert seit
2007
Leistung
Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur gemäss Offerten der Infrastrukturbetreiberinnen. Ausser bei Infrastrukturen von nationaler Bedeutung leisten die Kantone einen Anteil. Mit der Einführung von NRM umfasst der Kredit Regionaler Personenverkehr nur noch die Abgeltungen des Verkehrs. Für die Abgeltung der ungedeckten Kosten der Infrastruktur besteht ab 2007 neu der separate Kredit "Andere KTU Betrieb Infrastruktur"
Aufgabengebiet
Verkehr

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

0501001502001980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
19850.0
1986
1987
1988
1989
19900.0
1991
1992
1993
1994
19950.0
1996
1997
1998
1999
20000.0
2001
2002
2003
2004
20050.0
20060.0
2007180.2
2008167.0
2009192.0
2010192.5
2011184.2
2012194.1
2013176.3
2014181.5
2015174.8
20160.0
20170.0
20180.0
20190.0
20200.0
20210.0
20220.0
20230.0
20240.0
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
100
Anteil Finanzhilfe in %
0
Archiviert ab
2016
Aufgabengebiet
Verkehr
Departement
UVEK
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A2310.0382
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (EBG; SR 742.101), Art. 49?53; V vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16); V vom 18.12.1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2).
Subventionierte Leistungen
Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur gemäss Offerten der Infrastrukturbetreiberinnen. Ausser bei Infrastrukturen von nationaler Bedeutung leisten die Kantone einen Anteil. Mit der Einführung von NRM umfasst der Kredit Regionaler Personenverkehr nur noch die Abgeltungen des Verkehrs. Für die Abgeltung der ungedeckten Kosten der Infrastruktur besteht ab 2007 neu der separate Kredit "Andere KTU Betrieb Infrastruktur"
Subventionierung der Leistung seit
2007
Subventionsbezeichnung
Andere KTU Betrieb Infrastruktur
Subventionsempfänger
Andere KTU Infrastrukturbetreiberinnen
Verwaltungseinheit Nr.
802 / BAV
Änderung der Subventionsverbuchung
Kredit besteht aus einem Teil des Kredites 1078/A2310.0216, der 2007 aufgeteilt wurde. Ab 2016 über BIF finanziert.
Übergeordnete Ziele des Bundes
Betrieb der Eisenbahninfrastruktur der KTU. Bundesbeiträge werden zum grössten Teil an BLS, Rhätische Bahn, Zentralbahn, Matterhorn Gotthard Infrastruktur und Südostbahn ausgerichtet.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.