Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Rechtliche Auswirkungen / Nichtwiederausfuhr-Erklärung: Kann-Vorschrift und Verzicht bei Zulieferungen

Gesetzesänderung

Nichtwiederausfuhr-Erklärung: Kann-Vorschrift und Verzicht bei Zulieferungen

betrifft KMG Art. 18Schweizer Recht

Der Bundesrat kann vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern. Bei Einzelteilen und Baugruppen wird grundsätzlich darauf verzichtet, wenn feststeht, dass sie in eine internationale Wertschöpfungskette geliefert werden. Laut der Botschaft zur Neutralitätsinitiative müssen staatliche Abnehmer die Erklärung heute unterzeichnen. Das Parlament hat die Bestimmung eingefügt; die Botschaft zum KMG behandelt sie nicht.

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  1. Gesetzesänderung · KMG Art. 18

    Nichtwiederausfuhr-Erklärung: Kann-Vorschrift und Verzicht bei Zulieferungen

    stützt

    Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

    stützt

    Nach Artikel 18 Absatz 1 KMG müssen staatliche Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial eine sogenannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen, in der sie sich dazu verpflichten, das Material nicht ohne Zustimmung der Schweizer Bewilligungsbehörde wieder auszuführen.

  2. Wiederausfuhr von Kriegsmaterial

    Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine

    Laut der Botschaft des Bundesrates zur Neutralitätsinitiative müssen staatliche Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial heute eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen und dürfen das Material nur mit Zustimmung der Schweiz weitergeben. Solche Gesuche werden nach den Kriterien für direkte Ausfuhren beurteilt; Gesuche um Weitergabe an die Ukraine lehnte der Bundesrat wiederholt ab. Neu kann der Bundesrat die Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern; bei Einzelteilen und Baugruppen, die in eine internationale Wertschöpfungskette geliefert werden, wird grundsätzlich darauf verzichtet. Solche Zulieferungen an Partnerstaaten bewilligt der Bundesrat laut Botschaft schon heute grundsätzlich, solange ihr Anteil am Endprodukt unter 50 Prozent liegt. Die Änderung von Artikel 18 hat das Parlament eingefügt; die Botschaft zum KMG behandelt sie nicht. Ob Gesuche wie jene zur Ukraine danach anders beurteilt würden, sagen die hier verwendeten Quellen nicht.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  3. Rüstungsindustrie

    Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich

    Laut Bundesrat ist der Heimmarkt zu klein; die Unternehmen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis müssen exportieren können. Seit dem Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative ist das Schweizer Exportrecht laut Bundesrat strenger als jenes der EU-Staaten, was die Industrie gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteilige. Auch Einzelteile und Baugruppen fallen unter die Ausschlusskriterien. Die Abweichungskompetenz soll etwa erlauben, solche Lieferungen an Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten aufrechtzuerhalten, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt werden; ihr Nutzen kann laut Bundesrat je nach Fall marginal oder entscheidend sein. Die vom Parlament eingefügten Regeln zu Zulieferteilen (Art. 18 Abs. 2) und zu Ländern mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht (Art. 22a Abs. 2bis) betreffen ebenfalls Ausfuhren; die Botschaft behandelt sie nicht. EVP, SP und Grüne sahen in der Vernehmlassung in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Rüstungsindustrie hinter der Änderung.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.