Ernährungsinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Bund und Kantone richten Subventionen und Anreize auf die neuen Ziele aus

Wirkung auf den Föderalismus

Bund und Kantone richten Subventionen und Anreize auf die neuen Ziele aus

betrifft BV Art. 104a Abs. 3Schweizer Recht

Subventionen, Forschung, Beratung, Ausbildung und andere staatliche Anreize von Bund und Kantonen dürften den neuen Zielen nicht zuwiderlaufen.

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  1. BV Art. 74a Abs. 2 · SR 101

    Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität

    Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

    BV Art. 104a Abs. 2 · SR 101

    Ernährungssicherheit

    Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.

    BV Art. 104a Abs. 3 · SR 101betroffen

    Ernährungssicherheit

    Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zur Ernährungsinitiative

    Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a bis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen.

    • BV Art. 104a Abs. 3 verweist auf BV Art. 104a Abs. 2Subventionen und Anreize dürfen dem Ziel nach Abs. 2 nicht zuwiderlaufen.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 104a Abs. 2Die Zehnjahresfrist gilt für die Vorgaben von Art. 104a.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 74a Abs. 2Die Zehnjahresfrist gilt auch für die Höchstwerte nach Art. 74a.
  2. Wirkung auf den Föderalismus · BV Art. 104a Abs. 3

    Bund und Kantone richten Subventionen und Anreize auf die neuen Ziele aus

    stützt

    Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

    Kontext

    Die Volksinitiative vom 16. August 2024 «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

  3. Landwirtschaft

    Weniger Tierhaltung, mehr Anbau für die direkte Ernährung

    In der Modellrechnung, auf die sich der Bundesrat stützt, sinken die Tierbestände um fast die Hälfte – vor allem Schweine und Mastgeflügel –, und der Anbau für die direkte menschliche Ernährung wird stark ausgedehnt. Wegen der Frist von zehn Jahren könnten Investitionen, etwa in Ställe, nicht vollständig amortisiert werden; die Initiative sieht dafür eine finanzielle Unterstützung des Bundes vor. Laut Initiativkomitee fliessen heute 75 Prozent der 3,6 Milliarden Franken Agrarsubventionen in die tierische Produktion, und Landwirtinnen und Landwirte würden von Produktionssicherheit und neuen Absatzmärkten profitieren.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Bundesfinanzen

    Mehrausgaben des Bundes, Höhe offen

    Die Umstellung soll sozialverträglich sein und vom Bund finanziell unterstützt werden. Laut Bundesrat entstünden so Mehrausgaben vor allem für den Bund; wie hoch, hängt von den Massnahmen ab und lässt sich heute nicht beziffern. Wegen der angespannten Bundesfinanzen müssten sie anderswo kompensiert werden. Laut Initiativkomitee würden die bestehenden Agrarsubventionen in eine krisensichere Versorgung umgelenkt.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.