Sources / Botschaft zur Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» vom 7. März 2025 (BBl 2025 1092)
Swiss Federal Council
Botschaft zur Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» vom 7. März 2025 (BBl 2025 1092)
- Publisher
- Swiss Federal Council
- Language
- German
- Web address
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1092/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2025-1092-de-pdf-a.pdf
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- #1ÜbersichtDer Bundesrat lehnt die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ab. Er teilt das Anliegen, die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren zu beseitigen.cited 1×
- #2ÜbersichtDie Initiative steht jedoch im Widerspruch zur Vorlage über die Individualbesteuerung, die der Bundesrat im Auftrag des Parlaments ausgearbeitet hat und die nebst der Beseitigung der so genannten Heiratsstrafe zugleich Zivilstandsneutralität herstellt. Daher möchte er die Frage der gemeinsamen oder individuellen Besteuerung nicht auf Verfassungsebene entscheiden, sondern dem Gesetzgeber überlassen.cited 1×
- #3Übersicht, AusgangslageDie Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» wurde am 27. März 2024 mit 101 382 gültigen Unterschriften eingereicht.not cited
- #4Übersicht, Inhalt der VorlageDie Initiative schreibt nicht vor, wie die gemeinsame Besteuerung der Ehepaare umgesetzt werden muss. Als Modelle der gemeinsamen Besteuerung stehen verschiedene Formen des Splittings sowie eine alternative Steuerberechnung zur Verfügung. Sämtliche Modelle der gemeinsamen Besteuerung sehen vor, dass der Steuersatz für Ehepaare tiefer ist als derjenige für unverheiratete Personen bei gleichem Einkommen.not cited
- #5Übersicht, Inhalt der VorlageDie finanziellen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer sind abhängig von der Ausgestaltung des Besteuerungsmodells. Allfällige Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer würden zu 78,8 Prozent auf den Bund und zu 21,2 Prozent auf die Kantone entfallen.cited 1×
- #6Übersicht, WürdigungSollen jegliche Mehrbelastungen von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren vermieden werden, so liesse sich dies mit einem Vollsplitting umsetzen. Dies würde aber zu einer vergleichsweise hohen Besteuerung von unverheirateten Personen führen.cited 1×
- #7Übersicht, WürdigungBei einem Teilsplitting verbleiben Mehrbelastungen für Ehepaare mit ausgeglichener Einkommensverteilung gegenüber einem unverheirateten Paar. Bei einer alternativen Steuerberechnung könnte die Mehrbelastung gegenüber unverheirateten Paaren zwar beseitigt werden, jedoch würde bei gewissen Ehepaaren keine Zusammenrechnung der Einkünfte erfolgen und Ein- und Zweiverdienerehepaare würden unterschiedlich hoch besteuert.cited 1×
- #8Übersicht, WürdigungDie Erwerbsanreize sind bei einer gemeinsamen Besteuerung im Vergleich zur Individualbesteuerung kleiner. Die Gleichstellung von Frau und Mann wird dadurch weniger stark gefördert. Die Möglichkeiten zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeits- und Fachkräftepotenzials würden folglich nicht gleichermassen genutzt.cited 1×
- #9Übersicht, WürdigungDie Verfassungsbestimmung ist auf die direkte Bundessteuer beschränkt. Die auch auf kantonaler Ebene teilweise noch bestehende Benachteiligung von Ehepaaren, namentlich von Ehepaaren mit Kindern, würde daher nicht beseitigt.cited 1×
- #10Ziff. 1.2, Zustandekommen und BehandlungsfristenDie Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag.not cited
- #11Ziff. 2.1, BundesverfassungArtikel 127 Absatz 2 BV schreibt nicht vor, ob Ehepaare gemeinsam oder individuell zu besteuern sind und wie der Tarifverlauf auszugestalten ist.cited 1×
- #12Ziff. 2.2, Bundesgerichtliche Rechtsprechung1984 hielt das Bundesgericht fest, dass der Steuergesetzgeber Ehepaare einerseits im Verhältnis zu alleinstehenden Personen entlasten muss und andererseits im Verhältnis zu unverheirateten Paaren nicht stärker belasten darf.cited 1×
- #13Ziff. 2.3, Gesetzgebung von Bund und KantonenDie Ehe wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Eheleute werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition).cited 1×
- #14Ziff. 2.3, Gesetzgebung von Bund und KantonenAlle kantonalen Steuergesetze enthalten Entlastungsmassnahmen für Ehepaare zur Korrektur der mit der Faktorenaddition verbundenen Höherbelastungen (Art. 11 Abs. 1 StHG).cited 1×
- #15Ziff. 2.3, Gesetzgebung von Bund und KantonenIm Gegensatz zu Ehepaaren werden unverheiratete Paare stets individuell veranlagt.cited 1×
- #16Ziff. 2.4, Steuerliche Belastung der Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten PersonenDaraus resultiert, dass Ehepaare im Vergleich zu individuell besteuerten unverheirateten Paaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen je nach Konstellation entweder eine Mehr- oder eine Minderbelastung aufweisen.cited 1×
- #17Ziff. 2.4, Steuerliche Belastung der Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten PersonenBei der direkten Bundessteuer führt die Gestaltung der Tarife dazu, dass Ehepaare mit hohen Einkommen und gleichmässiger Einkommensaufteilung tendenziell höher belastet sind als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Umgekehrt sind Ehepaare mit tiefen Einkommen oder ungleicher Einkommensaufteilung zwischen den Eheleuten tendenziell tiefer belastet als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.cited 1×
- #18Ziff. 2.4.1, Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer, Schätzung der Anzahl Ehepaare mit einer Mehr- oder MinderbelastungGemäss dieser plausibilisierten Schätzung haben rund 670 000 Ehepaare bei der direkten Bundessteuer eine Mehrbelastung («Heiratsstrafe») und rund 650 000 Ehepaare eine Minderbelastung («Heiratsbonus»). Vergleichswert für die Bestimmung der Mehr- oder Minderbelastung ist jeweils die Steuerbelastung eines unverheirateten Paars in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Schätzungen beziehen sich auf Mehr- oder Minderbelastungen von mindestens 10 Prozent bezogen auf die Steuerbelastung des unverheirateten Paars in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.cited 1×
- #19Ziff. 2.5, Bisherige ReformdiskussionenTrotz diesen am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen konnte die Schlechterstellung gegenüber unverheirateten Paaren nicht für alle Ehepaare vollständig beseitigt werden.cited 1×
- #20Ziff. 2.5, Bisherige Reformdiskussionen (Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» der damaligen CVP)Am 28. Februar 2016 wurde die Volksinitiative trotz Ständemehr vom Volk mit 50,8 Prozent der Stimmen abgelehnt.cited 1×
- #21Ziff. 2.5, Bisherige Reformdiskussionen (Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» der damaligen CVP)Am 10. April 2019 annullierte das Bundesgericht die Volksabstimmung, nachdem die ESTV die Schätzung der von einer Höherbelastung betroffenen Zweiverdienerehepaare im Sinne eines Anstiegs korrigiert hatte.cited 1×
- #22Ziff. 2.5, Bisherige ReformdiskussionenIn der Herbstsession 2020 beschloss das Parlament, die Verabschiedung einer Botschaft zur Einführung der Individualbesteuerung in die Legislaturplanung 2019–2023 aufzunehmen. Der Bundesrat hat diesen Auftrag am 21. Februar 2024 mit der Verabschiedung der Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung als indirektem Gegenvorschlag erfüllt.cited 1×
- #23Ziff. 3.1, Ziele der Initiative (Zielsetzungen der Initiantinnen und Initianten)Mit der Initiative solle Gerechtigkeit für alle Paare geschaffen werden, damit sie – unabhängig vom Lebensmodell – gleichbehandelt würden.cited 2×
- #24Ziff. 3.1, Ziele der Initiative (Zielsetzungen der Initiantinnen und Initianten)Bei vielen verheirateten Paaren lohne es sich nicht, wenn beide Eheleute arbeiten würden, weil das zweite Einkommen fast ausnahmslos als Steuer an den Staat fliesse. Das schwäche die Gleichberechtigung.cited 1×
- #25Ziff. 3.1, Ziele der Initiative (Zielsetzungen der Initiantinnen und Initianten)Mit der Initiative sollen positive Arbeitsanreize gesetzt werden. Damit würden neue Jobs geschaffen und die Wertschöpfung in der Schweiz steige.cited 1×
- #26Ziff. 3.1, Ziele der Initiative (Zielsetzungen der Initiantinnen und Initianten)Die reine Individualbesteuerung benachteilige Einverdienerehepaare und Ehepaare mit deutlich unterschiedlichem Einkommen. Jedes Paar solle frei nach seinen Bedürfnissen sein Arbeitspensum festlegen können. Die alternative Steuerberechnung vereine die Vorteile der heutigen Besteuerung und der Individualbesteuerung ohne ihre Nachteile und sichere den Menschen so Flexibilität in allen Lebenslagen.cited 2×
- #27Ziff. 3.1, Ziele der Initiative (Zielsetzungen der Initiantinnen und Initianten)Mit der alternativen Steuerberechnung entstehe kein Mehraufwand für die Bevölkerung: Ehepaare füllten weiterhin nur eine Steuererklärung aus, bezahlten aber garantiert nicht mehr als Unverheiratete. Das sei gerecht, einfach umzusetzen und mit den Steuersystemen der Kantone kompatibel.cited 1×
- #28Ziff. 3.3.1, GrundnormGemäss der systematischen Einordnung der Bestimmung würde die Initiative die gemeinsame Besteuerung nur für die direkte Bundessteuer vorschreiben. Da es in Artikel 128 BV nur um die direkte Bundessteuer geht, wäre eine Individualbesteuerung bei den kantonalen Steuern verfassungsrechtlich weiterhin nicht ausgeschlossen.cited 1×
- #29Ziff. 3.3.1, GrundnormDer Verfassungsauftrag zur Harmonisierung der Einkommenssteuer von Bund und Kantonen (Art. 129 BV) und verwaltungsökonomische Aspekte würden allerdings faktisch den Spielraum des Bundesgesetzgebers, im StHG eine individuelle Besteuerung vorzusehen, stark einschränken.cited 1×
- #30Ziff. 3.3.1, GrundnormDie Einkommen der beiden Eheleute müssen zusammengerechnet werden und diese dürfen gegenüber anderen Personen keine Mehrbelastung erfahren. Bisher hat das Bundesgericht die Vorgaben zu den Belastungsrelationen für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot hergeleitet (vgl. Ziff. 2.2). Die vorliegende Verfassungsbestimmung sieht jedoch ein ausdrückliches Verbot von Mehrbelastungen bei Ehepaaren vor.cited 1×
- #31Ziff. 3.3.1, GrundnormDabei stellt sich die Frage, ob jegliche Mehrbelastungen in jedem Einzelfall ausgeschlossen wären. Zulässig wäre demgegenüber im Umkehrschluss eine Mehrbelastung von unverheirateten Personen im Vergleich zu verheirateten.cited 2×
- #32Ziff. 3.3.1, GrundnormIm Falle einer Annahme der Volksinitiative wäre die Einführung einer Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer ohne erneute Verfassungsänderung ausgeschlossen.cited 1×
- #33Ziff. 3.3.1, GrundnormDie Verfassungsbestimmung wäre nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfte der Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber, indem das DBG entsprechend geändert würde.not cited
- #34Ziff. 3.3.2, ÜbergangsbestimmungenDer Bundesrat könnte somit den Tarif und die Abzüge für unverheiratete Personen nicht anpassen. Aus der Formulierung geht hingegen nicht explizit hervor, ob der Bundesrat die Zuweisung des Tarifs neu festlegen könnte.not cited
- #35Ziff. 3.3.2, ÜbergangsbestimmungenDie Übergangsbestimmungen schliessen nach Auffassung des Bundesrates daher nicht aus, dass insbesondere der Verheirateten- und Zweiverdienerabzug aufgehoben werden könnten.cited 1×
- #36Ziff. 3.3.2, ÜbergangsbestimmungenBei Ehepaaren, die bereits heute keine Höherbelastung, sondern eine Minderbelastung gegenüber unverheirateten Personen aufweisen, würde die Aufhebung von Verheirateten- und Zweiverdienerabzug indes zu einer Steuererhöhung führen.cited 1×
- #37Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeDer Bundesrat verfolgt seit Jahrzehnten das Ziel der Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer.cited 1×
- #38Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeEine Höherbelastung von Ehepaaren kann sowohl mittels einer gemeinsamen als auch einer individuellen Besteuerung vermieden werden. Sowohl die Volksinitiative der Mitte «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» zur gemeinsamen Besteuerung wie auch die Volksinitiative der FDP-Frauen zur Individualbesteuerung «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» sind daher geeignet, die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren zu beseitigen.cited 1×
- #39Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeDer Bundesrat empfiehlt beide Volksinitiativen zur Ablehnung, weil die Frage der gemeinsamen oder individuellen Besteuerung seines Erachtens dem Gesetzgeber überlassen werden soll. Der Gesetzgeber wird so nicht in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt.cited 1×
- #40Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeEine Mehrheit des Parlaments hat sich am 21. September 2020 für die Individualbesteuerung ausgesprochen und der Nationalrat hat am 25. September 2024 dem indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) des Bundesrats zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» zugestimmt.cited 1×
- #41Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeDie «Steuergerechtigkeits-Initiative» resp. der dazu verabschiedete indirekte Gegenvorschlag zur Einführung der Individualbesteuerung ist zivilstandsneutral, er schliesst sowohl Minder- als auch Mehrbelastungen für unverheiratete Paare gegenüber verheirateten Paaren aus. Demgegenüber würde die vorliegende Volksinitiative die Zivilstandsneutralität verletzen, indem unverheiratete Personen im Vergleich zu Ehepaaren tendenziell Mehrbelastungen aufweisen.cited 1×
- #42Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeAusserdem sind die Erwerbsanreize bei Einführung einer Individualbesteuerung höher als bei einer gemeinsamen Besteuerung. Grund dafür ist, dass bei einer Individualbesteuerung eine niedrigere Belastung auf eine Erhöhung des Zweiteinkommens anfällt. Das inländische Arbeits- und Fachkräftepotenzial würde daher besser ausgeschöpft.cited 1×
- #43Ziff. 4.2.1, Datengrundlage für quantitative SchätzungenDie fehlende Information zur Einkommensaufteilung bei Ehepaaren in der Bundessteuerstatistik und die auf Annahmen beruhende Ergänzung dieser Informationen sind der Hauptgrund, warum die quantitativen Schätzungen der finanziellen Auswirkungen von Reformoptionen sowie diejenigen zur Anzahl der Ehepaare, die bei der direkten Bundessteuer gegenüber einem unverheirateten Paar eine Mehr- oder Minderbelastung haben, mit erheblicher Unsicherheit behaftet sind.cited 2×
- #44Ziff. 4.2.2, Splitting-Modelle, Ausgestaltung der ModelleUm steuerliche Benachteiligungen von Ehepaaren zu vermeiden, ist der Splitting-Vorteil ausschliesslich Ehepaaren zu gewähren. Unverheiratete Personen mit Kindern würden sodann nach dem Grundtarif besteuert. Dies führt im Vergleich zu heute zu Mehrbelastungen bei unverheirateten Personen mit Kindern sowie Alleinerziehenden.cited 1×
- #45Ziff. 4.2.2, Splitting-Modelle, Finanzielle AuswirkungenBei einem Splittingfaktor von 1,7 ergibt sich ein Schätzband von jährlichen Mindereinnahmen zwischen rund 1,5 und rund 2,2 Milliarden Franken. Bei einem Splittingfaktor von 2 beträgt das Schätzband zwischen rund 2,4 und rund 3,1 Milliarden Franken pro Jahr.cited 1×
- #46Ziff. 4.2.2, Splitting-Modelle, Auswirkungen auf die ErwerbsanreizeEin Vollsplitting erweist sich in Bezug auf Erwerbsanreize vor diesem Hintergrund als ungünstig.cited 1×
- #47Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Ausgestaltung des ModellsDie alternative Steuerberechnung hat daher gleichzeitig zur Folge, dass Zweiverdienerehepaare eine tiefere Steuerlast als Einverdienerehepaare mit dem gleichen Gesamteinkommen aufweisen können. Bei Ehepaaren, welche heute eine Minderbelastung gegenüber unverheirateten Paaren aufweisen, hat die alternative Steuerberechnung keine Auswirkungen, womit die Mehrbelastung von unverheirateten Paaren weiterhin bestehen bleibt.cited 2×
- #48Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Steuerliche Belastung der Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten PersonenIm Weiteren ist die Belastung eines Ehepaars in jedem Fall niedriger als diejenige einer unverheirateten Person mit gleichem Einkommen.cited 1×
- #49Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Auswirkungen auf die SteuerbelastungenWie die Grafiken zeigen, führt das Modell bei Ehepaaren vor allem dann zu Entlastungen, wenn die Einkommensaufteilung zwischen den Eheleuten gleichmässig ist. Dies gilt bei Ehepaaren mit oder ohne Kinder.cited 1×
- #50Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Finanzielle AuswirkungenWird das Modell gestützt auf die geltenden Tarife umgesetzt, dann würden pro Jahr bei der direkten Bundessteuer geschätzte Mindereinnahmen zwischen rund 700 Millionen und rund 1,4 Milliarden Franken resultieren (Daten der Bundessteuerstatistik 2021, Hochrechnung auf das Jahr 2025).cited 1×
- #51Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Finanzielle Auswirkungen (Variante mit Mindereinnahmen von rund 700 Millionen Franken)Der Wegfall des privilegierten Tarifs führt hingegen bei unverheirateten Personen mit Kindern zu Mehrbelastungen. Dies betrifft sowohl Alleinerziehende als auch unverheiratete Paare mit Kindern.cited 1×
- #52Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Auswirkungen auf die ErwerbsanreizeBei einer Umsetzung gestützt auf die geltenden Tarife würde sie bei denjenigen Ehepaaren, bei denen die alternative Steuerberechnung zum Tragen kommt, zu einer Senkung der Grenzsteuerbelastung auf dem Zweiteinkommen führen. Die Erwerbsanreize für Zweitverdienerinnen und Zweitverdiener würden steigen.cited 1×
- #53Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Auswirkungen auf die ErwerbsanreizeDie Beschäftigungseffekte sind jedoch geringer als bei einer Individualbesteuerung, weil bei denjenigen Ehepaaren, bei welchen die alternative Steuerberechnung nicht zum Tragen kommt, die Grenzsteuerbelastungen auf dem Zweiteinkommen höher bleiben als bei einer Individualbesteuerung.cited 1×
- #54Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Administrativer AufwandEine alternative Steuerberechnung bei der direkten Bundessteuer hätte einen Umstellungsaufwand für die kantonalen Veranlagungsbehörden zur Folge.cited 1×
- #55Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Vereinbarkeit mit der GrundnormDas Modell der alternativen Steuerberechnung erfüllt die Vorgabe der Volksinitiative, wonach Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten Personen keine Mehrbelastung aufweisen dürfen, vollumfänglich.cited 1×
- #56Ziff. 4.2.3, Alternative Steuerberechnung, Vereinbarkeit mit der GrundnormBei Ehepaaren, bei denen die alternative Steuerberechnung zum Tragen kommt, findet aber im Ergebnis keine Zusammenrechnung der Einkünfte statt, wie dies die Initiative in Artikel 128 Absatz 3bis BV explizit vorschreibt. Insbesondere wenn die alternative Steuerberechnung in zahlreichen Fällen zum Tragen kommt, stellt sich die Frage, ob den verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge getan würde. Die Tatsache, dass die alternative Steuerberechnung in den Übergangsbestimmungen als vorübergehende Umsetzung der Initiative vorgesehen ist, spricht jedoch für die Vereinbarkeit mit der Grundnorm.not cited
- #57Ziff. 4.3, Auswirkungen der Übergangsbestimmungen bei einer AnnahmeDie Auswirkungen auf die Steuerbelastungen und die geschätzten finanziellen Auswirkungen einer Umsetzung gestützt auf die Übergangsbestimmungen entsprechen den Ausführungen in Ziffer 4.2.3 zum Modell der alternativen Steuerberechnung.cited 1×
- #58Ziff. 4.4, Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der SchweizDie Initiative hat keinen Einfluss auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.cited 1×
- #59Ziff. 5, SchlussfolgerungenDer Bundesrat teilt das Ziel, die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren zu beseitigen. Mit der Volksinitiative könnte dieses Ziel erreicht werden.cited 1×
- #60Ziff. 5, SchlussfolgerungenDie Initiative schafft zwar Mehrbelastungen bei Ehepaaren ab, sie stellt aber keine Zivilstandsneutralität her. Die je nach Konstellation bestehende Benachteiligung von unverheirateten Personen gegenüber Ehepaaren würde weiter bestehen oder sogar noch verstärkt.cited 1×
