Cst. Art. 54a Abs. 3 · SR 101affected
Swiss neutrality
Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
- VersionInitiative text of the Neutrality Initiative (vote of 27 September 2026) · Draft, not in force
- ReferenceZiff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 3
- SourceBotschaft zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» vom 27. November 2024 (BBl 2024 3136)
- PublisherSwiss Federal Council
