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Bilaterals III / Impacts / Compensatory measures if an arbitral ruling is not implemented

Switzerland–EU institutional cooperation

Compensatory measures if an arbitral ruling is not implemented

second-orderqualitative onlydirection unclearreversibleSwitzerland and the EU; companies and individuals covered by the internal market agreements

If a party does not implement an arbitral ruling, the other may take proportionate compensatory measures – in the same or in another internal market agreement, but not beyond. The arbitral tribunal can rule on proportionality. Compensatory measures do not have retroactive effect; rights already acquired by private individuals and companies remain unaffected.

Machine translation · German original

Setzt eine Partei einen Schiedsspruch nicht um, kann die andere verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen - im selben oder in einem anderen Binnenmarktabkommen, nicht darüber hinaus. Über die Verhältnismässigkeit kann das Schiedsgericht entscheiden. Ausgleichsmassnahmen wirken nicht rückwirkend; bereits erworbene Rechte von Privatpersonen und Unternehmen bleiben unberührt.

This impact is described only qualitatively. What it is based on is shown on the right.

Evidence for the impact (4)

supports

Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.

supports

Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

supports

Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.