Bund / Eidgenössisches Finanzdepartement / Subventionen / A235.0101

Subvention · 704 / SECO · WBF

Darlehen und Beteiligungen Entwicklungsländer

Kreditnummer
A235.0101
2025
21.3 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Ausland / internationale Organisationen / internationale Programme
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 9, Abs. 1.
Form
Darlehen und Beteiligungen · Finanzhilfe 100 %, Abgeltung 0 %
Subventioniert seit
1976
Leistung
Subsidiäre Beiträge und Massnahmen zur raschen, nachhaltigen Wachstumssteigerung, der Förderung der Marktwirtschaft und Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft.
Aufgabengebiet
Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

02004006001980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
198030.2
1981
1982
1983
1984
198527.6
1986
1987
1988
1989
199026.3
1991
1992
1993
1994
19950.0
1996
1997
1998
1999
200022.9
2001
2002
2003
2004
200523.9
200621.0
200725.7
200825.0
200925.5
201025.5
2011440.4
201224.9
20130.0
20140.0
201525.0
201625.0
20170.0
2018404.4
201930.0
202041.8
202140.4
202221.4
202321.5
202421.3
202521.3

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
0
Anteil Finanzhilfe in %
100
Aufgabengebiet
Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
Departement
WBF
Form der Subvention
Darlehen und Beteiligungen
Kreditnummer
A235.0101
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 9, Abs. 1.
Subventionierte Leistungen
Subsidiäre Beiträge und Massnahmen zur raschen, nachhaltigen Wachstumssteigerung, der Förderung der Marktwirtschaft und Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft.
Subventionierung der Leistung seit
1976
Subventionsbezeichnung
Darlehen und Beteiligungen Entwicklungsländer
Subventionsempfänger
Ausland / internationale Organisationen / internationale Programme
Verwaltungseinheit Nr.
704 / SECO
Übergeordnete Ziele des Bundes
Armutsbekämpfung ist ein Beitrag zur internationalen Stabilität und Sicherheit. Längerfristig ist Armutsbekämpfung auch für unsere Wirtschaft von Interesse, können doch dadurch neue Beschaffungs-, Absatz- und Investitionsmöglichkeiten geschaffen werden.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.