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Subvention · 306 / BAK · EDI

Unterstützung von kulturellen Vorhaben

Kreditnummer
A2310.0303
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Projektträgerschaften
Rechtsgrundlage
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (BV; SR 101), Art. 69. Bundesgesetz vom 11.12.2009 über die Kulturförderung (voraussichtliches Inkrafttreten 1.1.2012); Art. 16
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 100 %, Abgeltung 0 %
Subventioniert seit
1975
Leistung
Einmaliger Beitrag für kulturelle Vorhaben aus unterschiedlichen Kultursparten von nationaler Bedeutung, die auf die Dauer angelegt sind, in der Regel von dritter Stelle wenigstens zur Hälfte finanziert werden und in ihrem Bestand ohne weitere Bundeshilfe langfristig sichergestellt sind (z. B. Restaurierung von sakralen Kulturbauten und -gütern, kulturelle Institutionen und Stiftungen, Ausstellungen, etc.).
Aufgabengebiet
Kultur und Freizeit

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

02.557.5101980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19809.7
1981
1982
1983
1984
19853.1
1986
1987
1988
1989
19903.5
1991
1992
1993
1994
19954.0
1996
1997
1998
1999
20005.2
2001
2002
2003
2004
20052.8
20062.7
20072.7
20082.3
20091.4
20102.4
20112.4
20120.0
20130.0
20140.0
20150.0
20160.0
20170.0
20180.0
20190.0
20200.0
20210.0
20220.0
20230.0
20240.0
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
0
Anteil Finanzhilfe in %
100
Archiviert ab
2012
Aufgabengebiet
Kultur und Freizeit
Departement
EDI
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A2310.0303
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (BV; SR 101), Art. 69. Bundesgesetz vom 11.12.2009 über die Kulturförderung (voraussichtliches Inkrafttreten 1.1.2012); Art. 16
Subventionierte Leistungen
Einmaliger Beitrag für kulturelle Vorhaben aus unterschiedlichen Kultursparten von nationaler Bedeutung, die auf die Dauer angelegt sind, in der Regel von dritter Stelle wenigstens zur Hälfte finanziert werden und in ihrem Bestand ohne weitere Bundeshilfe langfristig sichergestellt sind (z. B. Restaurierung von sakralen Kulturbauten und -gütern, kulturelle Institutionen und Stiftungen, Ausstellungen, etc.).
Subventionierung der Leistung seit
1975
Subventionsbezeichnung
Unterstützung von kulturellen Vorhaben
Subventionsempfänger
Projektträgerschaften
Verwaltungseinheit Nr.
306 / BAK
Änderung der Subventionsverbuchung
Seit 2012 in Kredit A2310.0492 "Anlässe und Projekte".
Übergeordnete Ziele des Bundes
Erhaltung der kulturellen Vielfalt der Schweiz.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.