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Subvention · 420 / SEM · EJPD

Flüchtlinge: Sozialhilfe-, Betreuungs- und Verwaltungskosten

Kreditnummer
A2310.0167
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Kantone
Rechtsgrundlage
Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG; SR 142.31)
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 0 %, Abgeltung 100 %
Subventioniert seit
1985
Leistung
Abgeltung der von den Kantonen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung und z.T. auch danach (Betagte, Invalide) sowie für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bis sieben Jahre nach Einreise. Beitrag an die Kosten für die Betreuung und die Beratung von Flüchtlingen in der Schweiz. Einmaliger Pauschalbeitrag an die Kosten der Kantone für die Integration von Flüchtlingen.
Aufgabengebiet
Soziale Wohlfahrt

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

01002003001980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
198544.1
1986
1987
1988
1989
199034.0
1991
1992
1993
1994
1995158.3
1996
1997
1998
1999
200088.7
2001
2002
2003
2004
200554.0
200661.9
200773.0
200882.8
2009104.0
2010158.0
2011198.1
2012208.7
2013206.8
20140.0
20150.0
20160.0
20170.0
20180.0
20190.0
20200.0
20210.0
20220.0
20230.0
20240.0
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
100
Anteil Finanzhilfe in %
0
Archiviert ab
2014
Aufgabengebiet
Soziale Wohlfahrt
Departement
EJPD
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A2310.0167
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG; SR 142.31)
Subventionierte Leistungen
Abgeltung der von den Kantonen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung und z.T. auch danach (Betagte, Invalide) sowie für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bis sieben Jahre nach Einreise. Beitrag an die Kosten für die Betreuung und die Beratung von Flüchtlingen in der Schweiz. Einmaliger Pauschalbeitrag an die Kosten der Kantone für die Integration von Flüchtlingen.
Subventionierung der Leistung seit
1985
Subventionsbezeichnung
Flüchtlinge: Sozialhilfe-, Betreuungs- und Verwaltungskosten
Subventionsempfänger
Kantone
Verwaltungseinheit Nr.
420 / SEM
Änderung der Subventionsverbuchung
Zusammenlegung der früheren Subventionen mit dem Übergang zum NRM: 415.3600.003; 415.3600.004. Beinhaltet den früheren Kredit 420.3600.005 (VA07). Ab dem Jahr 2014 wird dieser Kredit unter dem Kredit A2310.0166 zusammengefasst.
Übergeordnete Ziele des Bundes
Deckung der Grundbedürfnisse von Flüchtlingen sowie Entschädigung der Kantone für in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.