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Subvention · 341 / BLV · EDI

Seuchenpolizeiliche Massnahmen

Kreditnummer
A2310.0118
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Private Organisationen (z.B. Entsorgungsunternehmen, Diagnostiklabors, private Tierheime und Tierspitäler).
Rechtsgrundlage
Tierseuchengesetz vom 1.7.1966, (TSG; SR 916.40), Art. 25, Absatz 3
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 0 %, Abgeltung 100 %
Subventioniert seit
1966
Leistung
Aufwendungen für Betreuung, diagnostische Untersuchungen und teilweise Euthanasie von Tieren, deren Ein- und Weiterreise nicht autorisiert wird.
Aufgabengebiet
Gesundheit

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

00.010.020.031980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
19850.0
1986
1987
1988
1989
19900.0
1991
1992
1993
1994
19950.0
1996
1997
1998
1999
20000.0
2001
2002
2003
2004
20050.0
20060.0
20070.0
20080.0
20090.0
20100.0
20110.0
20120.0
20130.0
20140.0
20150.0
20160.0
20170.0
20180.0
20190.0
20200.0
20210.0
20220.0
20230.0
20240.0
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
100
Anteil Finanzhilfe in %
0
Archiviert ab
2017
Aufgabengebiet
Gesundheit
Departement
EDI
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A2310.0118
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Tierseuchengesetz vom 1.7.1966, (TSG; SR 916.40), Art. 25, Absatz 3
Subventionierte Leistungen
Aufwendungen für Betreuung, diagnostische Untersuchungen und teilweise Euthanasie von Tieren, deren Ein- und Weiterreise nicht autorisiert wird.
Subventionierung der Leistung seit
1966
Subventionsbezeichnung
Seuchenpolizeiliche Massnahmen
Subventionsempfänger
Private Organisationen (z.B. Entsorgungsunternehmen, Diagnostiklabors, private Tierheime und Tierspitäler).
Verwaltungseinheit Nr.
341 / BLV
Übergeordnete Ziele des Bundes
Erfolgreiches Behandeln und Bekämpfen von Tierseuchen.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.