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Subvention · 806 / ASTRA · UVEK

Langsamverkehr, Fuss- und Wanderwege

Kreditnummer
A231.0309
2025
3.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Fachorganisationen, Private, Kantone, Gemeinden
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz vom 04.10.1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704), Art. 8, 11 und 12; Bundesgesetz vom 22.03.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 25.
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 100 %, Abgeltung 0 %
Subventioniert seit
1979
Leistung
Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze; Ersatz der Fuss und Wanderwege. Beiträge an die Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen zur Vollzugsunterstützung der Kantone und Bundesstellen; Beiträge an ausgewählte Pilotprojekte mit nationaler Vorbildwirkung und Ausstrahlung.
Aufgabengebiet
Verkehr

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

012341980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.1
1981
1982
1983
1984
19850.2
1986
1987
1988
1989
19900.5
1991
1992
1993
1994
19950.5
1996
1997
1998
1999
20000.5
2001
2002
2003
2004
20052.3
20062.0
20072.2
20082.3
20092.4
20102.2
20112.4
20122.4
20132.4
20142.3
20152.3
20162.3
20172.1
20182.2
20192.3
20202.4
20212.3
20222.4
20233.2
20243.3
20253.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
0
Anteil Finanzhilfe in %
100
Aufgabengebiet
Verkehr
Departement
UVEK
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A231.0309
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz vom 04.10.1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704), Art. 8, 11 und 12; Bundesgesetz vom 22.03.1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 25.
Subventionierte Leistungen
Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze; Ersatz der Fuss und Wanderwege. Beiträge an die Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen zur Vollzugsunterstützung der Kantone und Bundesstellen; Beiträge an ausgewählte Pilotprojekte mit nationaler Vorbildwirkung und Ausstrahlung.
Subventionierung der Leistung seit
1979
Subventionsbezeichnung
Langsamverkehr, Fuss- und Wanderwege
Subventionsempfänger
Fachorganisationen, Private, Kantone, Gemeinden
Verwaltungseinheit Nr.
806 / ASTRA
Änderung der Subventionsverbuchung
Zusammenlegung der früheren Subventionen mit dem Übergang zum NRM: 806.3601.008; 806.3602.008
Übergeordnete Ziele des Bundes
Fuss- und Wanderwege bilden zusammen mit den Velowegen einen unverzichtbaren Teil des schweizerischen Verkehrsnetzes bzw. -systems. Die Koordination und Unterstützung der Kantone bei der Planung, Anlage und Erhaltung dieses Verkehrsnetzes, namentlich in den Agglomerationen, ist für den Bund deshalb von grosser Bedeutung. Reduktion der Umweltbelastung (vorab Lärm, Luft, CO2) durch die Erhöhung des Langsamverkehranteils am Gesamtverkehr; Effizienzsteigerung des Verkehrsablaufs, vorab in städtischen und Agglomerationsgebieten mit Luftreinhaltemassnahmenplänen; Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen zur Unterstützung der Kantone und anderer Bundesstellen, die bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung Fragen des Langsamverkehrs behandeln müssen. Unterstützung von Pilotprojekten zur Erhöhung der Attraktivität und Sicherheit des Langsamverkehrs.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.