Bund / Eidgenössisches Finanzdepartement / Subventionen / A231.0202

Subvention · 704 / SECO · WBF

Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)

Kreditnummer
A231.0202
2025
352.8 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Ausland / internationale Organisationen / internationale Programme
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 9, Abs. 1.
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 100 %, Abgeltung 0 %
Subventioniert seit
1976
Leistung
Subsidiäre Beiträge und Massnahmen zur raschen, nachhaltigen Wachstumssteigerung, der Förderung der Marktwirtschaft und Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft.
Aufgabengebiet
Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

01002003004001980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19808.8
1981
1982
1983
1984
198542.3
1986
1987
1988
1989
1990118.0
1991
1992
1993
1994
1995120.8
1996
1997
1998
1999
200083.2
2001
2002
2003
2004
2005130.0
2006132.7
2007124.2
2008120.6
2009141.8
2010135.7
2011169.7
2012183.7
2013217.3
2014242.9
2015244.0
2016224.2
2017229.3
2018199.6
2019213.0
2020211.6
2021212.8
2022230.8
2023213.4
2024199.9
2025352.8

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
0
Anteil Finanzhilfe in %
100
Aufgabengebiet
Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
Departement
WBF
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A231.0202
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Art. 9, Abs. 1.
Subventionierte Leistungen
Subsidiäre Beiträge und Massnahmen zur raschen, nachhaltigen Wachstumssteigerung, der Förderung der Marktwirtschaft und Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft.
Subventionierung der Leistung seit
1976
Subventionsbezeichnung
Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)
Subventionsempfänger
Ausland / internationale Organisationen / internationale Programme
Verwaltungseinheit Nr.
704 / SECO
Änderung der Subventionsverbuchung
Mit dem VA2025 wurden die Mittel des Voranschlagskredits A231.0210 «Wirtschaftliche Zusammenarbeit Länder des Ostens» auf diesem Kredit budgetiert.
Übergeordnete Ziele des Bundes
Nationales und aussenpolitisches Interesse an einer Beteiligung an den internationalen Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in Entwicklungsländern.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.