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Subvention · 704 / SECO · WBF

Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer

Kreditnummer
A231.0191
2025
14.7 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Kantone, paritätische Kommissionen
Rechtsgrundlage
BG vom 8.10.1999 über die in die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (SR 823.20), V vom 21.5.2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201).
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 0 %, Abgeltung 100 %
Subventioniert seit
2004
Leistung
Der Bund übernimmt 50% der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Zusätzlich können die Sozialpartner Anspruch auf Entschädigung der Kosten erheben, welche zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.
Aufgabengebiet
Wirtschaft

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

051015201980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
19850.0
1986
1987
1988
1989
19900.0
1991
1992
1993
1994
19950.0
1996
1997
1998
1999
20000.0
2001
2002
2003
2004
20051.5
20065.1
20078.5
20088.9
200910.7
201011.1
201111.0
201211.2
201311.5
201412.2
201513.0
201613.0
201713.3
201815.7
201915.4
202015.7
202114.6
202214.1
202315.7
202414.9
202514.7

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
100
Anteil Finanzhilfe in %
0
Aufgabengebiet
Wirtschaft
Departement
WBF
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A231.0191
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
BG vom 8.10.1999 über die in die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (SR 823.20), V vom 21.5.2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201).
Subventionierte Leistungen
Der Bund übernimmt 50% der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Zusätzlich können die Sozialpartner Anspruch auf Entschädigung der Kosten erheben, welche zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.
Subventionierung der Leistung seit
2004
Subventionsbezeichnung
Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer
Subventionsempfänger
Kantone, paritätische Kommissionen
Verwaltungseinheit Nr.
704 / SECO
Übergeordnete Ziele des Bundes
Mit dieser Subvention soll verhindert werden, dass die Ausführung von (öffentlichen oder privaten) Aufträgen durch entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem Lohn- und/oder Sozialdumping zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz führt.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.