Bund / Eidgenössisches Finanzdepartement / Subventionen / A231.0188

Subvention · 704 / SECO · WBF

Leistungen des Bundes an die ALV

Kreditnummer
A231.0188
2025
0.0 Mio. CHF
Empfänger laut EFV
Arbeitslose Personen
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz vom 25.06.1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), Art. 90 Bst. b, Art. 90a., BG über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025 (AS 2025 196).
Form
A-fonds-perdu-Beitrag · Finanzhilfe 0 %, Abgeltung 100 %
Subventioniert seit
1996
Leistung
Bis Mitte 2003 gewährte der Bund bei ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen nicht rückzahlbare Beiträge von höchstens 5% der Gesamtausgaben der Versicherung. Seit Mitte 2003 unterstützt der Bund die von den Kantonen durchgeführten arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie die Kosten für Vermittlung.
Aufgabengebiet
Soziale Wohlfahrt

Betrag 1980–2025, Mio. CHF

025050075010001980198519901995200020052010201520202025

Im Parlament

Die Abstimmungen, deren Gegenstand diese Kreditnummer nennt: der Voranschlag und seine Nachträge. Was Ja und Nein bedeuteten, steht so, wie es die Parlamentsdienste veröffentlichen.

Zu diesem Kredit ist keine Abstimmung erfasst.

Interessenbindungen

0 Ratsmitglieder geben eine bestätigte Bindung beim Empfänger an.

Eine Bindung zeigt, was ein Ratsmitglied im amtlichen Register angibt, und stützt sich auf einen Beleg der Redaktion. Sie sagt nichts über die Gründe einer Stimme.

Alle Werte als Tabelle
JahrMio. CHF
19800.0
1981
1982
1983
1984
19850.0
1986
1987
1988
1989
19900.0
1991
1992
1993
1994
19950.0
1996
1997
1998
1999
2000185.5
2001
2002
2003
2004
2005322.4
2006267.9
2007281.0
2008294.5
2009385.0
2010413.1
2011917.2
2012433.4
2013456.0
2014459.0
2015464.4
2016476.8
2017494.5
2018490.5
2019509.7
2020583.5
2021597.7
2022616.0
2023572.5
2024589.0
20250.0

Wortlaut der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unverändert und auf Deutsch.

Anteil Abgeltung in %
100
Anteil Finanzhilfe in %
0
Aufgabengebiet
Soziale Wohlfahrt
Departement
WBF
Form der Subvention
A-fonds-perdu-Beitrag
Kreditnummer
A231.0188
Pflichtbeitrag an internationale Organisationen in %
0
Rechtsgrundlage
Bundesgesetz vom 25.06.1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), Art. 90 Bst. b, Art. 90a., BG über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025 (AS 2025 196).
Subventionierte Leistungen
Bis Mitte 2003 gewährte der Bund bei ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen nicht rückzahlbare Beiträge von höchstens 5% der Gesamtausgaben der Versicherung. Seit Mitte 2003 unterstützt der Bund die von den Kantonen durchgeführten arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie die Kosten für Vermittlung.
Subventionierung der Leistung seit
1996
Subventionsbezeichnung
Leistungen des Bundes an die ALV
Subventionsempfänger
Arbeitslose Personen
Verwaltungseinheit Nr.
704 / SECO
Übergeordnete Ziele des Bundes
Seit Mitte 2003 verfolgt der Bund mit seinem Beitrag das Ziel, die Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen zu verbessern.

Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

www.data.finance.admin.ch

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Keine amtliche Veröffentlichung. Die Zahlen stehen so, wie die Eidgenössische Finanzverwaltung sie veröffentlicht; schwur.ch rundet sie nur.