Quellen / Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» vom 19. Juni 2026 (BBl 2026 1760)

Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» vom 19. Juni 2026 (BBl 2026 1760)

Herausgeber
Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
Sprache
Deutsch
Adresse
https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2026/1760/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2026-1760-de-pdf-a.pdf

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13.09.2026, 21:19AKTUELLtext/html5 KB89a030…939ce0727
13.09.2026, 21:03application/pdf216 KB665310…1a3503c10
  1. #1Art. 1 Abs. 1Die Volksinitiative vom 3. November 2023 «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.nicht zitiert
  2. #2Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 74a, SachüberschriftFeuerwerknicht zitiert
  3. #3Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 74a Abs. 1Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.zitiert 1×
  4. #4Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 74a Abs. 2Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.nicht zitiert
  5. #5Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 74a Abs. 3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.zitiert 1×
  6. #6Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 (Übergangsbestimmung zu Art. 74a)Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.nicht zitiert
  7. #7Art. 2Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.nicht zitiert

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