Exportkontrolle für Kriegsmaterial
Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen
direktnur qualitativ↑ steigtumkehrbarBundesrat (Bewilligung von Auslandsgeschäften mit Kriegsmaterial)
Die Ausschlusskriterien für Kriegsmaterialexporte in Artikel 22a Absatz 2 KMG sind laut Bundesrat heute absolut formuliert; eine Güterabwägung ginge nur gestützt auf die Verfassung, was dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderliefe. Neu kann der Bundesrat von den Kriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes es erfordern; Artikel 22 muss er einhalten. Laut Botschaft ist das nur zulässig, wenn das staatliche Interesse an der Bewilligung das Interesse an der Verweigerung deutlich überwiegt, und nur bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit – diese Voraussetzung nennt die Botschaft, der Gesetzestext nicht. Ob ausserordentliche Umstände vorliegen, entscheidet der Bundesrat. In der Vernehmlassung unterstützte eine Mehrheit den Vorentwurf; EVP, SP und Grüne lehnten ihn ab, nannten die Bedingungen sehr schwammig und sahen darin einen Blankoscheck. Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee kündigte damals das Referendum an. Die Argumente des Referendumskomitees enthalten die hier verwendeten Quellen nicht.
Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.