Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Auswirkungen / Bewaffneter Konflikt schliesst Exporte in bestimmte Länder nicht mehr aus

Exportkontrolle für Kriegsmaterial

Bewaffneter Konflikt schliesst Exporte in bestimmte Länder nicht mehr aus

direktnur qualitativ↑ steigtumkehrbarExportierende Unternehmen; Länder mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht

Heute wird laut Bundesrat keine Ausfuhr bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a). Neu gilt dieses Kriterium nicht für Länder, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht: Ausfuhrgesuche für sie werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung. Diese Regel hat das Parlament eingefügt; die Botschaft des Bundesrates behandelt sie nicht, und welche Länder betroffen sind, legt der Gesetzestext selbst nicht fest. Laut Botschaft hatte die Hälfte der Wirtschaftsverbände in der Vernehmlassung weitergehende Anpassungen verlangt; der Bundesrat schlug sie nicht vor und überliess es den Räten, den Anwendungsbereich einzuschränken oder auszuweiten.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (5)

stützt

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

Kontext

Die markantesten Abweichungen stellen die beiden zwingenden Ausschlusskriterien für Bewilligungen dar, wenn das Bestimmungsland die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt (Art. 22a Abs. 2 Bst. b KMG) oder in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a KMG).

Kontext

Somit überlässt es der Bundesrat den eidgenössischen Räten, im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu entscheiden, ob sie den Anwendungsbereich der Abweichungskompetenz für den Bundesrat einschränken oder ausweiten möchten oder ob sie den Entwurf so, wie es die SiK-S in ihrer Motion beantragt, übernehmen wollen.

Kontext

Die zwei von mehreren Wirtschaftsverbänden vorgebrachten Möglichkeiten gehen weiter als der vorliegende Entwurf und damit weiter als der dem Bundesrat von der SiK-S mit ihrer Motion erteilte klare Auftrag, der einen ausformulierten Erlassentwurf enthält.

Kontext

Die Hälfte von ihnen ist allerdings der Meinung, die Vorlage gehe nicht weit genug, und schlägt zwei Möglichkeiten der Anpassung des KMG vor: